Recht
IPTV und Urheberrecht in Deutschland – was ist erlaubt?
Vier Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes reichen aus, um die Lage zu verstehen. Sie erklären auch, warum die oft zitierte Privatkopie bei IPTV nicht greift.
§ 15 und § 19a: das Verwertungsrecht
§ 15 UrhG gibt dem Urheber das ausschließliche Recht, sein Werk öffentlich wiederzugeben. § 19a konkretisiert das für das Internet: die öffentliche Zugänglichmachung.
Wer einen Sender ohne Erlaubnis über das Internet verbreitet, greift genau in dieses Recht ein. Das gilt unabhängig davon, ob dafür Geld verlangt wird.
§ 44a: die flüchtige Vervielfältigung
Beim Streamen entstehen im Arbeitsspeicher Kopien. § 44a UrhG erlaubt solche flüchtigen Vervielfältigungen – aber nur, wenn sie Teil einer rechtmäßigen Nutzung sind.
Genau hier setzte der EuGH im Filmspeler-Urteil (C-527/15) an: Ist die Quelle offensichtlich rechtswidrig, ist die Nutzung nicht rechtmäßig – und damit auch die flüchtige Kopie nicht gedeckt.
§ 53: warum die Privatkopie nicht hilft
Die Privatkopie erlaubt Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch. Aber § 53 Abs. 1 UrhG enthält eine Einschränkung: Die Vorlage darf nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder öffentlich zugänglich gemacht worden sein.
Damit greift die Ausnahme genau dort nicht, wo sie am häufigsten angeführt wird. Eine Aufnahme aus einer nicht lizenzierten Quelle ist keine zulässige Privatkopie.
Was daraus folgt
- •Aufnahmen aus lizenzierten Quellen zum privaten Gebrauch: zulässig.
- •Weitergabe solcher Aufnahmen: nicht zulässig.
- •Streamen aus offensichtlich rechtswidriger Quelle: Rechtsverletzung.
- •Weiterverbreiten eines Zugangs: greift in § 19a ein.
Der letzte Punkt betrifft auch das Teilen von Zugangsdaten – unabhängig davon, ob Geld fließt.
Häufige Fragen
Welche Paragrafen sind bei IPTV relevant?+
§ 15 und § 19a UrhG zum Verwertungsrecht, § 44a zur flüchtigen Vervielfältigung und § 53 zur Privatkopie.
Gilt die Privatkopie für IPTV-Aufnahmen?+
Nur bei rechtmäßigen Quellen. § 53 Abs. 1 nimmt offensichtlich rechtswidrige Vorlagen ausdrücklich aus.
Ist Streamen eine Vervielfältigung?+
Technisch ja, im Arbeitsspeicher. Erlaubt ist sie nach § 44a nur als Teil einer rechtmäßigen Nutzung.
Darf ich meine Zugangsdaten weitergeben?+
Nein. Das kann in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung eingreifen – unabhängig davon, ob Geld fließt.
In sintesi
Vier Paragrafen, ein Ergebnis: Entscheidend ist die Rechtmäßigkeit der Quelle, nicht die Technik und nicht der private Zweck.
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